BAUEN & MODERNISIEREN (Altbau-Modernisierung)
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Weil es sich für Schreinereien nicht lohnt, ihren Maschinenpark und den Personalbestand auf Auftragsspitzen auszulegen, sollten sie sich systematisch ein Netz von Subunternehmen aufbauen. Wie man die Subunternehmervergabe vertraglich regelt und was Subunternehmen beachten sollen, erläutert Professor Gerhard Girmscheid, Leiter des Institutes für Bauplanung und Baubetrieb der ETH Zürich.
Eine Schreinerei könne nur dann wirtschaftlich erfolgreich arbeiten, wenn ihre Maschinen und das Personal möglichst das ganze Jahr über voll ausgelastet sind, gibt Gerhard Girmscheid, Leiter des Institutes für Bauplanung und Baubetrieb der ETH Zürich, zu bedenken. «Seinen Maschinenpark und den Personalbestand auf Spitzenzeiten auszulegen, macht daher keinen Sinn», fügt er hinzu. Kämen grössere Aufträge herein, die die Schreinerei nicht allein bewältigen könne, dann lohne es sich, erst mal zu bedenken, ob man durch eine Umterminierung anderer Aufträge die Spitze glätten könne, so Girmscheid. Ist das nicht möglich, dann müsse man ein Subunternehmen suchen. Dieses Vorgehen, gibt Girmscheid zu bedenken, habe den Vorteil, dass es die Flexibilität einer Schreinerei erhöhe, Aufträge jederzeit annehmen zu können und gleichzeitig die eigenen Maschinen und Angestellten jederzeit voll ausgelastet zu wissen.
ARGE ist aufwändig
Grundsätzlich, erläutert Girmscheid, gebe es für eine Schreinerei, die als Generalunternehmerin auftritt, zwei Varianten, wie sie Arbeiten an Dritte vergeben kann. So könne sie eine Arbeitsgemeinschaft ARGE bilden oder eine Subunternehmervergabe machen. In der Regel käme eine ARGE für eine Schreinerei nicht in Frage. Zwar hätte diese Variante den Vorteil, dass die ARGE wie ein gemeinsames Unternehmen auftritt, bei dem alle Partner gleichberechtigt beziehungsweise gemäss ihren finanziellen Anteilen berechtigt sind. Der Nachteil wiegt aber für Schreinereien, die einen grösseren Innenausbau, zum Beispiel für ein grösseres Ladengeschäft, bewältigen müssen, schwer. Eine ARGE muss eine eigene Finanzrechnung führen. Dieser Aufwand ist nur bei grösseren Bauprojekten gerechtfertigt, stellt Girmscheid klar. Nur schon für mittlere Bauprojekte rentiere eine ARGE wegen des administrativen Mehraufwandes nicht.
OK vom Bauherr
Die Subunternehmervergabe sei ein nachvertragliches Verhältnis und müsse in der Regel vom Bauherr genehmigt werden, sagt Girmscheid. Die Gründe, ein Subunternehmen zu engagieren, müssten nicht immer Auftragsspitzen sein, gibt der Institutsleiter zu bedenken. So könne es auch sein, dass das andere Unternehmen über Know-how verfügt, dass der eigene Betrieb nicht besitzt, zum Beispiel bezüglich Maler- oder Elektrikerarbeiten. Oder aber das andere Unternehmen hätte die Voraussetzungen, den Auftrag effizienter abzuwickeln, weil es gewisse Leistungen rationeller abzuwickeln vermag. Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Girmscheid empfiehlt Schreinereien, Subunternehmen, mit denen sie zusammenarbeiten, in systematischen Qualitätsevaluationslisten zu führen, auf denen einerseits vermerkt ist, was für einen Maschinenpark das Unternehmen hat – das beinhaltet die Anzahl der Maschinen, ihr Alter und ihr Zustand – sowie den Personalbestand, auch hier werden die Anzahl, die Art und die Qualifikationen vermerkt. Gemäss Girmscheid macht es Sinn, die finanzielle Bonität der Betriebe, die als Subunternehmen in Frage kommen, regelmässig zu überprüfen. Steht eine Subunternehmervergabe an, dann empfiehlt Girmscheid, dass der Betrieb, der vergibt, die Kosten selbst kalkuliert, auch für die Subunternehmerleistung. Diese müsse nämlich zwingend kostenneutral oder mit Gewinn vergeben werden. Auf keinen Fall dürfe die Vergabe mehr kosten, als wenn die erbracht worden wäre. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass bei einer Subunternehmervergabe für den Betrieb Transaktionskosten anfallen, so müsse eine Ausschreibung im eigenen Subunternehmennetz gemacht werden, die Angebote müssten bewertet werden und es müsse ein entsprechender Vertrag erstellt werden. Zudem entstünden bei der Abwicklung zusätzliche Koordinationskosten, weiter müsste die Qualität und die Termintreue der Subunternehmung kontrolliert werden. All dies müsse ein Betrieb, der Arbeiten auswärts vergeben möchte, bedenken, sagt Girmscheid.
Was in den Vertrag gehört
Bei einer Subunternehmervergabe sollte das Hauptunternehmen einen Back-to-Back-Vertrag abschliessen. Back-to-Back-Klauseln werden in Subunternehmerverträgen verwendet und bezwecken den Hauptvertrag beziehungsweise Teile des Vertrages durch Verweisung als integrierte Bestandteile in den Subunternehmervertrag einzubeziehen. Die Idee ist in der Theorie einleuchtend: Wenn das dem eigenen Auftraggeber Geschuldete vertraglich dem Subunternehmer auferlegt wird, dann kann der Unterschied zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Preis als Gewinn verbucht werden. In der Praxis geht die Gleichung jedoch nicht immer auf.
Back-to-Back Klauseln werden zur Beschreibung des vertraglichen Leistungsgegenstandes sowie anderer zentraler Vertragsbedingungen verwendet, wie zum Beispiel das Abnahmeverfahren, die Gewährleistungspflichten oder die Folgen einer verspäteten Leistung. Im Streitfall zeigt sich jedoch, dass bei der Interpretation von Back-to- Back-Klauseln mitunter mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet werden. Eine klare Vertragsgestaltung ohne Mühe ist auch mit der Back-to-Back-Klausel nicht erfunden worden. Die Verwendung von Back-to-Back-Klauseln ohne Anschauung der Besonderheiten des Einzelfalls entspricht nicht den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten. Gemäss Girmscheid müssen alle Garantien, Termine und penalen Verpflichtungen in den Vertrag aufgenommen werden. Noch vor dem Vertragsabschluss empfiehlt Girmscheid dem Hauptunternehmen, zu prüfen, ob das Subunternehmen im fraglichen Zeitfenster überhaupt über die Kapazitäten verfügt, den Auftrag auszuführen, und ob es die richtigen Maschinen dafür besitzt. Auch die Personalverfügbarkeit solle überprüft werden.
AVOR für alle
Ein Hauptunternehmen, das einen Auftrag zielorientiert und zum Nutzen des Kunden ausführen möchte, sollte gemäss Girmscheid unbedingt eine grundsätzliche AVOR auch für die Nachunternehmen machen. Dabei sollten die Zwischentermine für die Nachunternehmen etwas enger gesetzt werden, damit eine gewisse Flexibilität für allfällige Störungen bei der Produktion und der Montage gegeben sei. Girmscheid empfiehlt weiter, den Subunternehmen Termine zu setzen, deren Einhaltung vor Ort überprüft werde. Empfehlenswert ist es gemäss Girmscheid, bei der Subunternehmervergabe ein klares, abgrenzbares Arbeitspaket weiter zu geben, ein Ausbaumodul mit geringen Schnittstellen zur eigenen Fertigung, zum Beispiel was die Massgenauigkeit betrifft. Auch zu den anderen Nachbarleistungen sollte es nur geringe Schnittstellen geben.
Wegschauen ist nicht erlaubt
Bei der Montage muss dem Hauptunternehmen klar sein, dass es verantwortlich ist, dass alle Sicherheitsregeln eingehalten werden, und zwar auch vom Subunternehmen. Kommt es nämlich zu Unfällen, haftet der Hauptunternehmer. In der Regel ist die juristische Ausgangslage bei einem Unfall nicht klar, räumt Girmscheid ein, für den Hauptunernehmer sei es aber sehr wichtig, dass man ihm nicht nachweisen könne, ihm sei es egal gewesen, ob eine gewisse Grundsicherheit eingehalten werde oder nicht. Die Vorgaben der Suva müssten unbedingt beachtet werden, betont er.
Girmscheid empfiehlt dem Hauptunternehmen, dass es Abnahmen machen solle, und zwar im Werk vor der Auslieferung und nach der Fertigstellung auf der Baustelle. Die Bezahlung solle grundsätzlich an die Abnahme durch den Bauherr gekoppelt werden. Dabei sollte aber bedacht werden, dass der Subunternehmer nicht für Leistungsmängel des Hauptunternehmers haftet, dass er also bei der Rechnungsstellung nicht bestraft werden darf, wenn das Hauptunternehmen gepatzt hat. Ein Subunternehmen sollte also darauf achten, dass vertraglich festgehalten wird, dass eine Bezahlung trotz Nichtabnahme des Bauherrn erfolgt, wenn es seinen Leistungsteil mängelfrei erledigt hat und die Nichtabnahme durch das Hauptunternehmen verursacht wurde. Was bedeutet, dass ein Subunternehmen darauf achten muss, dass der Leistungsmodul, den er aus dem Hauptauftrag erhält, räumlich und inhaltlich zu den anderen Leistungen abgrenzbar ist.
Hauptziel Subunternehmung?
Richte sich ein grosser Schreinerbetrieb darauf aus, Subunternehmerdienstleistungen einzubinden, dann müsse das Management unbedingt beachten, dass ein dafür bestimmter Mitarbeitende für die Kompetenzen und das Know-how zuständig sei, genauso wie für eine grundsätzliche AVOR des Projektes, sagt Girmscheid. Dieser Mitarbeiter müsse die Kompetenz haben für die richtige Leistungsabgrenzung, für die Vertragsgestaltung und für die Koordination, für die Vertragsabwicklung und für die Kontrolle der Vertragsabwicklung der Subunternehmung. Dafür brauche es Mitarbeitende mit Kapazitäten und Know-how.
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