BAUEN & MODERNISIEREN (Altbau-Modernisierung)
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In letzter Zeit wurde an verschiedenen Orten im Kanton Thurgau vermehrt sIogenanntes Asphaltgranulat zur Befestigung von Flurstrassen eingebaut. Dieses Material kann hohe Konzentrationen von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthalten. PAK ist ein stark krebserregendes Stoffgemisch. Das Thurgauer Departement für Bau und Umwelt (DBU) hat daher heute Freitag, 7. Oktober 2011, eine Weisung erlassen, wonach der Einbau von Asphaltgranulat in Wanderwegen und Waldstrassen vorläufig untersagt wird.
In Flurstrassen, die nicht gleichzeitig als Wanderwege dienen, kann das Material unter Beachtung der geltenden Vorschriften weiterhin verwendet werden. Eine kantonale Arbeitsgruppe unter Einbezug von Vertretern der Gemeinden, der Landwirtschaft und der Umweltverbände wird die Sach- und Rechtslage eingehend analysieren und eine Richtlinie für einen rechtskonformen und umweltverträglichen Umgang mit solchen Materialen erarbeiten.
Die Verwendung von Recycling-Produkten, zu denen auch das Asphaltgranulat gehört, ist grundsätzlich begrüssenswert. Allerdings muss sichergestellt werden, dass daraus keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt resultieren. Werden Flur- und Waldstrassen systematisch mit solchen Belägen versehen, stellen sich aber auch grundsätzliche Fragen bezüglich der Veränderung des Landschaftsbildes. Bei Wanderwegen sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege zu beachten. Vor diesem Hintergrund wird der Kanton die Problematik ganzheitlich angehen und gemeinsam mit anderen betroffenen Stellen Lösungen für die Zukunft erarbeiten.
Damit allfällige kostspielige Sanierungsmassnahmen bei unsachgemässer Verwendung von Recyclingmaterialien vermieden werden können, hat das Thurgauer Departement für Bau und Umwelt im Sinne einer vorläufigen Massnahme den Einbau von Asphaltgranulat in Wanderwege und Waldstrassen untersagt. Die entsprechende Weisung ist heute Freitag, 7. Oktober 2011 den Gemeinden zu Handen der Strasseneigentümer (oft Unterhaltskorporationen) sowie dem Forstamt zu Handen der Forstreviere zugestellt. Die Weisung soll so schnell als möglich durch eine Richtlinie ersetzt werden.
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