BAUEN & MODERNISIEREN (Altbau-Modernisierung)
Schweizer Messe für Neubau, Umbau, Renovation, schöner Wohnen mehr...
Wenig Sicherheit im Forst: Die Arbeit im Wald gehört zu den gefährlichsten Einsätzen überhaupt. Zur Schlagkraft der Stämme gesellt sich oft eine erhöhte Risikobereitschaft im Betrieb. Den besonderen Risiken im Forst kann das Recht aber nur bedingt Rechnung tragen. Die Unfallstatistik, aber auch die juristischen Nachspiele, verdeutlichen die Grenzen der Prävention. Nun werden neue Ansätze gesucht.
Recht und Risiko im Forstbetrieb
Wenig Sicherheit im Forst: Die Arbeit im Wald gehört zu den gefährlichsten Einsätzen überhaupt. Zur Schlagkraft der Stämme gesellt sich oft eine erhöhte Risikobereitschaft im Betrieb. Den besonderen Risiken im Forst kann das Recht aber nur bedingt Rechnung tragen. Die Unfallstatistik, aber auch die juristischen Nachspiele, verdeutlichen die Grenzen der Prävention. Nun werden neue Ansätze gesucht.
Die Mehrheit der Bevölkerung schätzt den Wald als Ort der Ruhe und Erholung. Wer im Wald aber Forstarbeiten verrichtet, kennt auch dessen Gefahren. Steiles und rutschiges Gelände oder starke Spannkräfte im Holz bergen grosse Risiken für die Waldarbeiter.
Gefahrenzone Wald
Allein bei der Holzernte im vergangenen Winter ereigneten sich sechs tödliche Unfälle. In der Statistik der letzten Jahre nimmt die Forstarbeit einen traurigen Spitzenplatz ein. Entsprechend regelmässig beschäftigen Forstunfälle die Gerichte. Fachverbände und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva verstärken deshalb die Prävention mit Information und Verhaltensregeln. Es stellt sich die Frage, inwiefern Gesetze für mehr Sicherheit im Wald sorgen können.
Unfallverhütung: Pflicht der Arbeitgeber
Das Recht der Unfallverhütung wird auf Bundestufe geregelt. Die massgeblichen Bestimmungen sind im Schnittbereich zwischen Arbeitsrecht und Unfallversicherung angesiedelt. Während sich das heutige Arbeitsgesetz (ArG) auf Bestimmungen zum Gesundheitsschutz konzentriert, enthalten Art. 81 ff. Unfallversicherungsgesetz (UVG) grundlegende – und zwingende – Vorschriften zur Unfallverhütung. Einen detaillierten Ordnungsrahmen schaffen sodann die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) sowie branchenspezifische Schutzvorschriften des Bundes.
Art. 1 und 2 VUV stellen zunächst klar, dass die Regeln fast ausnahmslos für alle Betriebe gelten, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Angesprochen sind auch die Gemeinwesen als öffentliche Arbeitgeber. Nach Art. 3 ff. VUV muss der Arbeitgeber alle notwendigen und technisch anwendbaren Massnahmen zur Unfallverhütung treffen, die unter den gegeben Umständen angemessen sind. Er muss sein Personal ausreichend instruieren und zur Befolgung der betrieblichen Sicherheitsvorschriften verpflichten. Unfallverhütung ist damit primär Pflicht des Arbeitgebers.
Leiharbeit und Sicherheit
Wo unübersichtliche Arbeitsverhältnisse herrschen, wird die Pflicht des Arbeitgebers aber rasch vernachlässigt, wie ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts[1] verdeutlicht. Ein österreichischer Arbeiter wurde durch ein Temporärbüro zu Forsteinsätzen in Schweden und der Schweiz entsandt. Nach nur zweitägiger Einführung reiste er nach Schweden, wo er kurz darauf durch einen umstürzenden Baum schwer verletzt wurde. Die Versicherung verweigerte hierauf ihre Zahlungen, am Ende kam es zum Streit über europäisches Entsenderecht. Der Fall führt nicht nur vor Augen, dass in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen der Versicherungsschutz alles andere als eindeutig ist, sondern auch, dass die Realität auf dem Markt für Temporärstellen der Sicherheit abträglich ist. So bleibt in der Praxis oftmals ungeklärt, ob der Forstbetrieb oder der Stellenvermittler zur Instruktion verpflichtet ist. Art. 10 VUV strebt deshalb einen verstärkten Schutz an und verpflichtet Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen, zu gleichen Unfallverhütungsmassnahmen wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern. Obgleich an sich das Temporärbüro Arbeitgeber im vertraglichen Sinne ist, steht somit auch und insbesondere der betreffende Förstereibetrieb in der Verantwortung.
Arbeiten mit besonderen Gefahren
Dadurch ist primär der Kreis der Verpflichteten umschrieben. Den Gefahren im Gehölz wird damit aber nur bedingt Rechnung getragen. Die Verordnung über die Unfallverhütung begegnet diesen mit einer Minimalvorschrift über die Ausbildung. Nach Art. 8 Abs. 1 VUV dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur von Beschäftigten verrichtet werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Die Verordnung präzisiert allerdings weder den Begriff der besonderen Gefahr noch, was unter einer entsprechenden Ausbildung zu verstehen sei. Die Unfallstatistik lässt indes kaum bezweifeln, dass es sich bei Försterarbeiten um Tätigkeiten der besonderen Gefahrenkategorie handelt. Entsprechend ordnet die Suva Arbeiten mit der Motorsäge darunter und fordert von Holzfällern einen fachlichen Nachweis, bevor sie das Blatt ansetzen. Mit der Kranverordnung[2] wurden die Anforderungen an Kranführer sogar auf die Verordnungsstufe gehoben.
Präventionsrecht auf dem Holzweg?
Die Verordnung über die Unfallverhütung stammt aus dem Jahr 1983 und wurde mehrfach revidiert. Darauf gestützt wurde, nebst anderen, die ASA-Richtlinie über den Beizug von Ärzten und Sicherheitsspezialisten erlassen. Man sollte meinen, es fehle nicht an rechtlichen Vorgaben zur Unfallverhütung. In den spezifischen Sicherheitsanforderungen der Art. 12 ff. VUV sowie in der ASA-Richtlinie sucht man jedoch vergeblich nach Vorschriften, die auf die konkreten Risiken der Försterei abzielen. Eine Ausnahme bildet die Kranverordnung, die indes in der Branche wenig Unterstützung findet. Zeigen die Regeln andernorts Wirkung, scheinen sie im Wald zu versagen. Ein Grund liegt darin, dass der Vielfalt der forstlichen Gefahrenquellen im Einzelnen kaum regulatorisch begegnet werden kann. Gearbeitet wird in stets wechselndem Gelände und unter jeder Witterung, in Baumschulen ebenso wie am Sturmholz. Bestimmte Muster wiederholen sich aber dennoch: Rund 40% der tödlichen Unfälle ereignen sich beim Holzfällen. Wenn der Bund in Bereiche mit weniger immanenten Risiken eingreift, kann er sein Augenmerk auch auf typische Unfallrisiken im Forst lenken.
Die Rolle der Gemeinden
Das Merkblatt „10 Verhaltensregeln für sichere Holzerntearbeiten“ – zu finden unter den Re Downloads - der Suva stellt hierbei einen Anfang dar. Bereits der Titel verdeutlicht, dass der Schlüssel weniger in technischen Normen als im Verhalten der Förster und Arbeiter liegt. Risiken müssen richtig eingeschätzt, Einzelarbeit beim Holzfällen vermieden und Auszubildende besonders betreut werden. Da die Haftung über die Unfallversicherungen abgewickelt wird, kann das Verhalten nur begrenzt mit Kostenargumenten gesteuert werden. Umso wertvoller kann sich der Beitrag der Gemeinwesen erweisen, wenn sie die Fachkräfte für ihre Waldungen und die beigezogenen Arbeiter auf einen strengen Standard verpflichten, d.h. für die effektive Umsetzung der bestehenden Regeln sorgen. Der Gewinn liegt im verstärkten Schutz des Personals und in der Ersparnis hoher Folgekosten wie etwa für Prozesse bis vor das Bundesgericht.
[i] Philipp do Canto ist Rechtsanwalt
[2] Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen, SR 832.312.15.
[1] BGE 134 V 428.
Ihr Kommentar zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um Ihren Kommentar angeben zu können.
Login