Technik & Transport

21.09.2010

Benzingetriebene Arbeitsgeräte

Der Benzol-Ausstoss und die übermässige Ozonbelastung in der Schweiz sollen verringert werden. Um diesem Ziel näher zu kommen, übernimmt die Schweiz die Abgasvorschriften der EU für Benzin betriebene Arbeitsgeräte wie Rasenmäher oder Motorsägen.

Bild: Hannes Henz, Zürich/Lignum
In Zukunft sauberer: Benzingetriebene Arbeitsgeräte

Der Bundesrat hat darum am 18. Juni 2010 beschlossen, dass die Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG in die Luftreinhalte- Verordnung (LRV) aufgenommen werden. Damit werden in der Schweiz Abgasvorschriften für Benzin betriebene Arbeitsgeräte eingeführt. Als Arbeitsgeräte gelten mobile Geräte mit Benzinmotoren mit einer Leistung unter 19 Kilowatt, wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen oder Laubbläser. 

Damit wird sichergestellt, dass die in der Schweiz neu in Verkehr gesetzten Arbeitsgeräte in Zukunft deutlich weniger Kohlenwasserstoff -Emissionen (VOC-Emissionen) verursachen. Zudem wurde der im Sommerhalbjahr geltende Grenzwert für den Dampfdruck für Benzin-Bioethanolgemische in der LRV befristet bis zum 30. September 2015 heraufgesetzt. Der Bundesrat hatte bereits am 27. Januar 2010 entschieden, die LRV dahingehend anzupassen (siehe auch Medienmitteilung des EFD zum Entscheid des Bundesrates vom 27.1.2010). Dieser Entscheid wird mit der nun genehmigten Änderung umgesetzt.  

Die geänderte Luftreinhalteverordnung trat bereits am 1. Juli 2010 in Kraft. Für neue Arbeitsgeräte gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2011. (jm)

Schweizer Holzzeitung 2012
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